Aktien lassen sich inzwischen wie Bitcoin speichern, verschicken und handeln: als Token auf einer Blockchain. Weltweit wächst dieser Markt gerade rasant. Nur an einem Ort tut er das nicht – in der EU, wo eine gut gemeinte Regulierung das eigene Ziel verfehlt.
Was sind eigentlich „tokenisierte Aktien“?
Eine tokenisierte Aktie ist ein digitales Abbild einer echten Aktie, das als Token auf einer Blockchain liegt. Ein Anbieter kauft die echte Aktie (z. B. von Tesla oder SpaceX) und hinterlegt sie gesichert bei einer Depotbank. Im Gegenzug gibt er ein Token aus, das diese Aktie 1:1 repräsentiert. Wer das Token besitzt, kann es – genau wie einen Krypto-Coin – in einer eigenen Wallet halten, an jeden anderen überweisen oder auf einer dezentralen Börse (DEX) gegen andere Werte tauschen. Kein Depotkonto, keine Öffnungszeiten, keine Bank dazwischen.
Das Prinzip ist Teil eines größeren Trends namens RWA – Real World Assets: klassische Vermögenswerte (Dollar, Gold, Anleihen, jetzt eben Aktien), die auf eine Blockchain gebracht werden. Dollar-Stablecoins wie USDT und USDC gibt es schon seit 2016, tokenisiertes Gold (z. B. PAXG) seit einigen Jahren. Aktien waren bis vor Kurzem die letzte große Lücke – seit 2025 füllt sie sich.
Die Zahlen: kein Nischenphänomen mehr
Noch Mitte 2025 war der Markt für tokenisierte Aktien praktisch bedeutungslos. Mittlerweile hat sich das gedreht: Allein auf dezentralen Börsen wurden tokenisierte Aktien in den vergangenen 90 Tagen im Volumen von 15,9 Milliarden US-Dollar gehandelt – ihr Anteil am gesamten DEX-Handelsvolumen ist innerhalb eines Jahres von rund 0,1 % auf über 4 % gestiegen (CryptoBriefing, 6. September 2026).
Angetrieben wird das von einer wachsenden Zahl an Anbietern – etwa Backed Finance (xStocks), Ondo, Binance (bStocks) sowie, seit Kurzem mit großem Erfolg, Coinbase und Robinhood. Dazu kommen Plattformen wie Hyperliquid oder Lighter, auf denen man per Perpetual Swap auf steigende oder fallende Aktienkurse wetten kann, ohne die Aktie selbst zu besitzen.
Technisch ist das erstaunlich reibungslos: Die Token liegen auf verschiedenen Blockchains (Ethereum, Solana, Base, Robinhood Chain), aber moderne Wallets und Bridges verstecken diese Komplexität. Wer eine Wallet wie Metamask bedienen kann, kann in wenigen Klicks eine tokenisierte Aktie kaufen – ähnlich einfach wie eine Überweisung per Banking-App, nur ohne Bankangestellten dazwischen.
Europas Antwort: ein Register, das einen „Führer“ braucht
Die EU und Deutschland haben das Potenzial früh erkannt – und genauso früh reguliert. Zentral ist das deutsche eWpG (Gesetz über elektronische Wertpapiere), das der damalige Finanzminister Olaf Scholz 2021 auf den Weg brachte. Es erlaubt erstmals, Wertpapiere rein elektronisch statt auf Papier zu führen, und schafft dafür die Kategorie des Kryptowertpapiers – ein Wertpapier, das in einem dezentralen Register, sprich einer Blockchain, gespeichert wird (Gesetzestext beim Bundesministerium der Justiz).
Der Widerspruch steckt schon im Namen der zuständigen Stelle: dem Kryptowertpapierregisterführer. Ein dezentrales Register mit einem zentralen „Führer“ ist ein Widerspruch in sich – und genau das zeigt sich in der Praxis. Diese Führer müssen unter anderem die Inhaber der Token identifizieren und ihre freie Übertragbarkeit einschränken können (Überblick der Pflichten bei BankingHub). Ein Token kann deshalb nur an Adressen überwiesen werden, die vom jeweiligen Registerführer vorab freigeschaltet wurden – wer den Anbieter wechseln will, muss sich dort neu verifizieren. Damit fällt genau das weg, was tokenisierte Assets eigentlich ausmacht: freie, plattformübergreifende Übertragbarkeit.
Erschwerend kommt hinzu, welche Wertpapiere überhaupt als Kryptowertpapier zugelassen sind. Ursprünglich waren nur Anleihen und Fondsanteile erlaubt. Erst das Zukunftsfinanzierungsgesetz, das seit 2024 gilt, öffnete die Tür auch für Namensaktien – vorausgesetzt, die Satzung der Aktiengesellschaft erlaubt es ausdrücklich (Heuking-Analyse zum Zukunftsfinanzierungsgesetz). Inhaberaktien, in Deutschland bis heute die verbreitetere Form, bleiben komplett außen vor.
Und selbst wenn: öffentlich handeln geht trotzdem nicht
Selbst ein zugelassenes Kryptowertpapier darf nicht einfach an der Börse gehandelt werden. Die europäische Finanzmarktrichtlinie MiFID II schreibt vor, dass die Abwicklung von Wertpapiergeschäften über einen zugelassenen Zentralverwahrer laufen muss – etwa Clearstream in Frankfurt. Ein Kryptowertpapier liegt aber per Definition nicht in einem solchen zentralen System, sondern auf einer Blockchain. Die Konsequenz: öffentlicher Börsenhandel ist ausgeschlossen, erlaubt bleibt nur der außerbörsliche Handel zwischen zwei Parteien (OTC).
Der Ausweg, den Brüssel selbst gebaut hat
Um diesen selbstverschuldeten Stillstand zu lösen, hat die EU eine Ausnahme geschaffen: das DLT Pilot Regime. Es setzt bestimmte Vorschriften – darunter genau jene MiFID-II-Regel – testweise außer Kraft, damit Kryptowertpapiere doch öffentlich gehandelt werden können (ESMA zum DLT Pilot Regime).
Ganz frei ist dieser Testraum allerdings nicht: Eine einzelne Aktie darf nur teilnehmen, wenn ihr Emittent eine Marktkapitalisierung von weniger als 500 Millionen Euro hat, und der gesamte Bestand aller DLT-Finanzinstrumente auf einer Plattform darf beim Handelsstart 6 Milliarden Euro nicht überschreiten. Die Testphase selbst ist auf sechs Jahre befristet, beginnend im März 2023 – reformiert die EU das Recht bis dahin nicht grundlegend, läuft die Erlaubnis 2029 einfach aus.
Bislang gibt es dafür genau einen praktischen Nutznießer: 21X aus Frankfurt erhielt im Dezember 2024 als erstes Unternehmen überhaupt eine BaFin-Lizenz für ein voll reguliertes Blockchain-Handels- und Abwicklungssystem nach diesem Regime (21X-Pressemitteilung). Die Plattform richtet sich bislang jedoch nur an institutionelle Kunden und veröffentlicht keine öffentlichen Handelszahlen.
Zwei Geschwindigkeiten, ein Markt
Das Ergebnis lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Während tokenisierte Aktien außerhalb Europas nach nur einem Jahr zweistellige Milliardenvolumen erreichen, bewegt sich das europäische Pendant – trotz eines eigenen Gesetzes und eines eigenen regulatorischen Sonderfensters – fünf Jahre nach dessen Einführung noch immer im Promillebereich.
Das ist kein Zufall und keine Frage von zu wenig Nachfrage. Knapp zehn Unternehmen haben in Deutschland bereits eine Lizenz als Kryptowertpapierregisterführer und eigene Plattformen gebaut – der Wille zur Innovation ist da. Was fehlt, ist ein Regelwerk, das die eigentliche Stärke der Technologie – freie, grenzenlose Übertragbarkeit – nicht im ersten Schritt wieder einkassiert.
coindesk.com
coinedition.com